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   LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09   

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https://dejure.org/2009,82644
LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09 (https://dejure.org/2009,82644)
LG Bonn, Entscheidung vom 22.05.2009 - 18 O 10/09 (https://dejure.org/2009,82644)
LG Bonn, Entscheidung vom 22. Mai 2009 - 18 O 10/09 (https://dejure.org/2009,82644)
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  • captain-huk.de

    HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09
    Sofern ein solcher Aufschlag vorzunehmen ist, setzt das Gericht diesen mit 20 % des jeweils anzuwendenden Normaltarifs an (so etwa OLG Köln NZV 2007, 199 ff.).

    Darüber hinaus sind die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 ersatzfähig (vgl. OLG Köln NZV 2007, 199 ff.).

  • OLG Köln, 11.02.2009 - 2 U 102/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09
    Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke - anders als die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts - nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009, 13 U 6/09).

    Vielmehr betrifft dieser Komplex die Frage, welche Kosten zur Herstellung eines   ordnungsgemäßen Zustandes  erforderlich waren  bzw.  für erforderlich  gehalten  werden  durften.   Die entsprechenden Tatsachen zur Schadenshöhe hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08).

  • OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08

    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09
    Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke - anders als die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts - nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009, 13 U 6/09).

    Vielmehr betrifft dieser Komplex die Frage, welche Kosten zur Herstellung eines   ordnungsgemäßen Zustandes  erforderlich waren  bzw.  für erforderlich  gehalten  werden  durften.   Die entsprechenden Tatsachen zur Schadenshöhe hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08).

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09
    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (vgl. auch BGH Urteil 24.06.2008 - VI ZR 234/07).

    Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören beispielsweise die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007 -18 0 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 -18 0 173/07; siehe auch zuletzt BGH - Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09
    Der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 12.02.2005 - VI ZR 74/04).
  • LG Bonn, 21.09.2007 - 18 O 174/07
    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09
    Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören beispielsweise die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007 -18 0 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 -18 0 173/07; siehe auch zuletzt BGH - Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09
    Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler ("Normaltarif") erhöhter "Unfallersatztarif" kann erforderlich i.d.S. sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 -VI ZR 160/04), und dem Geschädigten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich und zumutbar war.
  • OLG Köln, 20.04.2009 - 13 U 6/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09
    Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke - anders als die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts - nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln Urteil vom 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009, 13 U 6/09).
  • LG Bonn, 30.10.2007 - 18 O 173/07
    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09
    Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören beispielsweise die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (so schon LG Bonn, Urteil vom 07.09.2007 -18 0 174/07 und Urteil vom 12.10.2007 -18 0 173/07; siehe auch zuletzt BGH - Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 10/09
    Dabei ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich  günstigerer "Normal-Tarif" zugänglich war.  Sofern  nicht eine  Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2009, 58 f.).  Ein pauschaler Aufschlag  zum   Normaltarif kommt  daher  nur  in   Betracht,  wenn  der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht nachweislich genügt hat.
  • LG Bonn, 12.11.2010 - 2 O 5/10

    Zulässigkeit des Rückgriffs auf das gewichtete Mittel des

    Ein pauschaler Aufschlag ohne Eil- oder Notsituation zum Normaltarif kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht nachweislich genügt hat und er zu keinem anderen Ergebnis gekommen ist, wofür es hier am Vortrag fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2010; OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 5 U 44/10; LG Bonn 2 O 81/09; 18 O 10/09).

    Die Geschädigten brauchen sich angesichts der nicht ins Gewicht fallenden Preisdifferenz einerseits und des erhöhten Zeitaufwands andererseits nicht gemäß § 254 BGB darauf verweisen zu lassen, den Weg zwischen Werkstatt und Autovermietungsstation mit einem Taxi zurückzulegen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 22.05.2009, 18 O 10/09).

  • LG Bonn, 05.06.2009 - 10 O 13/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Rahmen der Kostenerstattung nach

    Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen der 18. Zivilkammer des erkennenden Gerichts (Urt. vom 22.05.2009, 18 O 10/09 und 18 O 249/08) verwiesen.
  • LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 119/08
    Zudem hat das Gericht noch in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2009 in der Sache 18 O 10/09, bei der beide Parteien zugegen waren, auf die Rechtsprechung hingewiesen.
  • LG Bonn, 22.05.2009 - 18 O 249/08
    Zudem hat das Gericht noch in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2009 in der Sache 18 O 10/09, bei der beide Parteien zugegen waren, auf die Rechtsprechung hingewiesen.
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